Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 4. Änderungsverordnung vom 12.02.2021
Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 10.03.2021 bleibt unser Sportbetrieb unberührt von weiteren Einschränkungen.
Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 10.03.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.