Neue Regelungen für Dezember 2020 - Trainingsbetrieb für Kinder- und Jugendsport vereinfacht.
Hier findet ihr den Auszug aus der "Achten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus............"
Die aufgeführten abweichenden Regelungen ermöglichen es , dass unsere Kinder und Jugendlichen weiterhin in den Vereinen ihrem Sport nachgehen können. Die maximale Anzahl von 5, einschließlich Betreuer, ist unbedingt einzuhalten!
AUSZUG
Achte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV).
Vom 15. September 2020.
zuletzt geändert durch
D r i t t e V e r o r d n u n g
zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
§ 8a
Abweichende Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Ausgenommen hiervon sind der:
1. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf
Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e. V. oder einem Nachwuchsleistungszentrum angehören,
4. Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden,
5. Rehabilitationssport,