Regelungen für den Sportbetrieb im November 2020

Die Landesregierung hat mit der Veröffentlichung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tiefgreifende Einschnitte für den Zeitraum 02. - 30. November 2020 für den Sport in Sachsen-Anhalt beschlossen.

 

Konkret gilt gemäß Paragraph 8a, dass der Sportbetrieb im o.g. Zeitraum auf öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt ist.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Dabei steht eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ("Zulassen des Sportbetriebs ohne Vorliegen einer Ausnahme") im Raum, der für den Betreiber einer Sportstätte bei Zuwiderhandlung einen Regelsatz in Höhe von 1.000,- € vorsieht.

 

 

 

Eine Anfrage an das Ministerium für Inneres und Sport, was die Verordnung unter Individualsport versteht und ob es auch anwendbar auf unsere Sportanlagen ist, steht noch aus.

 

 

 

Wir empfehlen daher unseren Vereinen zunächst die Schließung der Sportanlagen vom

 

02. - 30. November 2020.

 

Bittet beachtet auch die kommunalen Verordnungen hinsichtlich weiterer Einschränkungen.

 

 

 

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

 

Waffengesetz / Bedürfnisnachweis:
Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport haben wir vereinbart, dass der Zeitraum 02. - 30. November 2020 für das waffenrechtliche Bedürfnis ausgeblendet wird. Sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz wird kein Sportschütze unverschuldet schlechter gestellt.
Bitte vermerkt diesen Zeitraum in den Schießnachweisen mit "Schließung wegen Corona", damit die Behörde als auch wir in der Kontrolle diesen Zusammenhang einfacher nachhalten können.

 

Wettkampfbetrieb:
Im Zeitraum vom 02. -30. November 2020 finden generell keine Wettkämpfe statt.

 

 

 

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30.10.__Achte_SARS-Co-2-EindV_nach_2_AEV
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