Regelungen für den Sportbetrieb ab dem 17.09.2020
Am Dienstag, den 15. September 2020 hat das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt die Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verabschiedet. Diese Verordnung tritt ab Donnerstag, den 17.09.2020 in Kraft. Darin sind in diesem Fall keine weiteren Neuerungen enthalten.
Das bedeutet, dass weiterhin Wettkämpfe unter bestimmten Auflagen (insbesondere §8 - 8.SARS-CoV-2-EindV) durchgeführt werden dürfen:
- Es muss ein Abstand von 1,50 m zwischen den Sportlern eingehalten werden.
- Der Veranstalter erstellt ein Hygienekonzept für Wettkämpfe mit und ohne Zuschauern.
- In geschlossenen Räumen dürfen sich während der Veranstaltung maximal 500 Personen (ab 1. November: 1000 Personen) aufhalten.
Im Freien beträgt die Obergrenze 1000 Personen.
Die Nutzung der Sportanlage erfordert weiterhin die Freigabe durch den (Schießstand-)Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.