Vom Geschäftsführer Dirk Schwiderski – LSV St. e.V. erhielten wir folgende
Informationen:
„Liebe Präsidenten und Kreisvorsitzende,
am Dienstag, dem 26. Mai 2020 hat das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt die sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
verabschiedet.
Diese Verordnung tritt ab Donnerstag, dem 28.05.2020 in Kraft. Unter anderem wurden auch Lockerungen für den Sportbetrieb beschlossen.
Das bedeutet für unsere Vereine, dass nun alle Arten von Schießständen ab dem 28.05.2020 wieder unter bestimmten Auflagen
(insbesondere §8 6.SARS-CoV-2-EindV) genutzt werden können.
Die Nutzung der Sportanlage erfordert die Freigabe durch den (Schießstand-)Betreiber.
Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu
dokumentieren.
Eine entsprechende Empfehlung des Landesschützenverbandes für seine Vereine sind im Anhang beigefügt und können in
ausgedruckter und unterschriebener Form auf der Sportanlage hinterlegt werden.
Die gesamte 6. Verordnung sowie die Hinweise des Landesdatenschutzbeauftragten sind ebenfalls angehangen.
Wir empfehlen darüber hinaus die beim Sportbetrieb anwesenden Personen gemäß § 1 Abs. 5 Nr.2 6. SARS-CoV-2EindV zu erfassen.
Eine Vorlage zur Führung eines Anwesenheitsnachweises unter Beachtung der Hinweise zur Kontaktdatenerfassung bei der Corona-Bekämpfung ist angehangen.
Wir möchten euch bitten, diese Informationen an eure Vereine weiter zu geben.
Weist bitte eure Vereine ebenfalls darauf hin, dass auf unserer Homepage etwaige Veränderung mitgeteilt werden.“